Zensus Der nächste Zensus beantwortet auch Fragen zu Miete und Wohnungs­leerstand

Datum 3. Dezember 2019

Mit der Verabschiedung des Zensus­gesetz 2021 (ZensG 2021) steht der Termin des kommenden Zensus – der 16. Mai 2021 – fest. Das Gesetz ist am 3. Dezember 2019 in Kraft getreten.

Der Zensus stützt sich auch im Jahr 2021 auf bereits bestehende Verwaltungs­register. In einer Haushalte­befragung auf Stichproben­basis wird ein Teil der Bevölkerung zusätzlich direkt befragt (siehe auch „Wer wird befragt?“).

Wichtige Neuerungen des Zensus 2021 in Kürze

Eine Neuerung gegenüber dem vergangenen Zensus ist die Fokussierung auf eine elektronische Auskunft über das Internet. Persönliche Befragungen durch Erhebungs­beauftragte und Papier­fragebogen werden auf ein notwendiges Minimum reduziert, wodurch maßgeblich zur Reduzierung der Belastung der Auskunfts­gebenden beigetragen werden soll.

Bei der Haushalte­befragung fallen im Vergleich zum Zensus 2011 die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions­gesellschaft sowie die freiwillige Frage nach dem Glaubens­bekenntnis weg. Informationen zur Religion werden im Zensus 2021 ausschließlich aus den Melde­registern genutzt.

Für das Thema Wohnen werden gegenüber 2011 die Merkmale Netto­kaltmiete, Leerstands­dauer und Leerstands­gründe erfragt. Da der Zensus diese Merkmale für sehr kleine Regionen auswerten kann, entsteht erstmalig ein bundesweit detailliertes Bild von Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungs­markt. Weiterhin kann gezeigt werden, wie dieses Bild beispielsweise von Wohnungs­größe und Baualter beeinflusst wird. Für Gebäude wird die Heizungs­art um den verwendeten Energie­träger ergänzt. Die Auskunft über das Vorhandensein von Bad und WC entfällt dagegen.

Das Zensus­gesetz schreibt einen strengen Datenschutz vor

Wie bereits beim Zensus 2011 müssen die „Hilfsmerkmale“, wie z. B. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, von den für die Ergebnisse des Zensus relevanten Daten („Erhebungs­merkmale“) frühestmöglich getrennt und spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

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