FAQ Wer muss bei der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 Auskunft geben?

Auskunftspflichtig bei der GWZ ist zunächst immer die Adressatin bzw. der Adressat des Anschreibens. Bei der GWZ können das die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwaltung oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte der Gebäude oder Wohnungen sein. Es liegt im Ermessen der Statistischen Landesämter, wer zur Auskunft herangezogen wird.

In der Regel werden die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst befragt. Falls einer Verwaltung alle benötigten Gebäude- und Wohnungsmerkmale vorliegen, wird die Verwaltung als auskunftspflichtig ausgewählt. Die Auskunftsfähigkeit wird in der Vorbereitungsphase des Zensus bei den Verwaltungen abgefragt. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass sich Eigentümerseite und Verwaltung darauf verständigen, wer die Auskunft gibt. Eine Auskunft pro Wohneinheit ist ausreichend.