Zensus Warum hält man an der Vorgabe des Rückspielverbots fest? Das wäre eine gute Möglichkeit, Register zu bereinigen. Woran scheitert die Aufhebung des Rückspielverbots politisch?

Das sogenannte „Rückspielverbot“ wurde in der Rechtsprechung (insbesondere im Volkszählungsurteil, BVerfGE 65, 1) entwickelt und ist damit ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der für die Statistik gilt. Es besagt, dass bearbeitete Einzeldatensätze, soweit sie noch einen Personenbezug aufweisen, nicht an die Stellen „zurückgespielt“ werden dürfen, von denen die Ursprungsdaten stammen (Rückspielverbot im engeren Sinn) und auch nicht an sonstige Stellen der Verwaltung übermittelt werden dürfen (Rückspielverbot im weiteren Sinn – letztlich also ein „Weiterspielverbot“). Es ist daher eine besondere statistikrechtliche Ausprägung des Zweckbindungsgrundsatzes.

Dieser Grundsatz wird beispielsweise auch im Urteil zum Zensus 2011 näher erläutert. Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs zu übermitteln, die weder anonymisiert noch statistisch aufbereitet und damit noch personenbezogen sind, stellt sich als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, Rn. 225)

Mithin scheitert die Aufhebung des Rückspielverbots nicht aus politischen Gründen. Vielmehr binden Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Daher ist es dem Gesetzgeber untersagt, dass Rückspielverbot aufzuheben.