Wer wird befragt?
Die Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Von Februar bis Dezember 2020 fand die Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften statt. Dabei wurden die Einrichtungsleitungen bzw. die Träger der Einrichtungen befragt.
Die Teilnahme an der Vorbefragung erfolgte über einen Online-Fragebogen. Die Zugangsdaten für den Fragebogen erhielten die Leitungen bzw. Träger der Einrichtungen vor Beginn der Vorbefragung per Brief. Mithilfe der dadurch gewonnenen Informationen kann der kommende Zensus für die Auskunftgebenden vereinfacht und der Aufwand möglichst gering gehalten werden.
Für die Hauptbefragung im Mai 2022 werden zusätzlich auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen befragt. An Gemeinschaftsunterkünften gibt die Einrichtungsleitung stellvertretend Auskunft.
Ziel der Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Mit der Vorbefragung konnten weitere Informationen zu den Einrichtungen erhoben werden, welche für die Durchführung des Zensus wesentlich sind. Unter anderem mussten beispielsweise alle Anschriften der entsprechenden Einrichtungen als Vorbereitung für die Hauptbefragung im kommenden Mai ermittelt werden.
Im Online-Fragebogen zur Vorbefragung waren Informationen zu den einzelnen Trägern und Einrichtungen enthalten, welche bereits im Jahr 2019 in einer ersten Vorerhebung erhoben wurden. Die Vorbefragung von Februar bis September 2020 war notwendig, um noch Fragen zu Art bzw. Zweck der Einrichtung, Anzahl der Plätze, Besonderheiten an der Anschrift (z. B. Nebeneingänge, weitere Gebäudeteile) und geplanten Veränderungen bis Mai 2022 zu klären. Angaben die nicht (mehr) korrekt waren, konnten direkt im Online-Fragebogen durch die Teilnehmenden geändert werden.
Ziel war es außerdem, basierend auf den ermittelten Informationen eine Zuordnung der Einrichtungen zu den Kategorien "Wohnheim" bzw. "Gemeinschaftsunterkunft" vorzunehmen.
Wohnheime
Zu den Wohnheimen zählen beispielsweise Studierenden- oder Arbeitendenwohnheime, bei denen von einer eigenen Haushaltsführung ausgegangen werden kann, das heißt die Bewohnerinnen und Bewohner wirtschaften selbstständig.
Gemeinschaftsunterkünfte
Zu den Gemeinschaftsunterkünften zählen beispielsweise Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften führen in der Regel keinen eigenen Haushalt und werden in der Unterkunft durch deren Betreiber versorgt und/oder betreut.
Inhalte der Vorbefragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Über den Online-Fragebogen wurden unter anderem folgende Merkmale abgefragt:
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Besonderheiten an der Anschrift und geplante Veränderungen bis zum Zensusstichtag
- Art und Zweck der Einrichtung
- Mögliche Wohnformen
- Anzahl der Plätze
Für die Vorbefragung bestand eine Auskunftspflicht für die Einrichtungsleitungen von Gemeinschaftsunterkünften (ausgenommen hiervon waren jedoch die Angaben zur Anzahl der Einrichtungsplätze). Für die Einrichtungsleitungen von Wohnheimen sowie für die Träger von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften war die Auskunft freiwillig. In der Vorbefragung wurden keine personenbezogenen Angaben zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen erhoben.
Datenschutz und Rechtsgrundlage
Die Sicherheit Ihrer Daten hat für uns höchste Priorität. Die folgenden Punkte sind daher für die Vorbefragung besonders wichtig.
Schweigepflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Um die Sicherheit der erhobenen Daten zu gewährleisten, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Statistischen Ämtern auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung verpflichtet.
Verschlüsselte Datenübermittlung
Die Online-Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt. Wir geben Ihre Daten außerdem zu keinem Zeitpunkt an Dritte weiter, auch nicht an andere Behörden. Es werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten. Es ist den Statistischen Ämtern zudem nicht gestattet, die beim Zensus ermittelten Informationen zu einzelnen Personen an die Kommunen weiterzugeben.
Rechtsgrundlage
Die Vorbefragung wird aufgrund des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) §6 Absatz 1 durchgeführt. Außerdem regeln folgende Rechtsnormen die Vorbefragung:
Kontakt
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